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Stichwort English Beschreibung
Kraftstoffe, Benzin, Diesel fuels; petrol; diesel Aus dem Mietvertrag ergibt sich für den Mieter ganz allgemein die Pflicht, mit dem Mietobjekt sorgfältig umzugehen und Schäden daran nach Möglichkeit zu vermeiden. Diese Sorgfalts- bzw. Obhutspflicht schließt auch den Umgang mit Kraftstoffen und Ölen auf dem gemieteten oder zur Mietwohnung gehörenden KfZ-Stellplatz mit ein. Grundsätzlich hat der Mieter eine Verschmutzung oder Kontamination von gemieteten oder gemeinschaftlich genutzten Flächen zu vermeiden bzw. rechtzeitig zu unterbinden (ggf. mit Hilfe einer Autowerkstatt, die sein Fahrzeug abdichtet). Hält er sich nicht daran, kann er sich schadenersatzpflichtig machen.

Kommt es auf vermieteten KfZ-Stellplätzen zu Verunreinigungen des Erdreichs durch Kraftstoffe oder Öl, kann der Vermieter vom Mieter die Beseitigung der Verschmutzung verlangen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Verschmutzung optisch oder in Hinblick auf die Umweltauswirkungen nur geringfügig ist: In gewissem Umfang wird es als normal angesehen, dass Fahrzeuge kleine Mengen an Öl oder Treibstoff verlieren, entschied zum Beispiel das Amtsgericht Hameln (Urteil vom 01.11.2002, Az. 23 C 335/01).

Mietverträge untersagen oft die Lagerung und Verwendung leicht brennbarer Flüssigkeiten in der Wohnung und in Nebenräumen. Bei Zuwiderhandlung des Mieters ist schon wegen der Brandgefahr eine Abmahnung mit Fristsetzung und bei deren Erfolglosigkeit in gravierenden Fällen eine Kündigung des Mietverhältnisses denkbar. Eine mietrechtliche Verbotsvorschrift gibt es jedoch nicht. Jedes Bundesland hat eigene Vorschriften (Landesbauordnungen), die die Lagerung von brennbaren oder umweltgefährdenden Flüssigkeiten reglementieren. Danach kann es erlaubt sein, kleinere Mengen bis zu bestimmten Grenzen in nicht speziell ausgestatteten Räumen zu lagern. Größere Mengen dürfen in der Regel nur in Spezialräumen untergebracht werden.